Veranstalter der PRO-SOCCER-CAMPS ist Hüseyin Sevim, Forsthausstraße 12, 64397 Modautal
Veranstaltungsort, Termine und Uhrzeit können der PSC Homepage entnommen werden.
www.pro-soccer-camps.de
(1) Es können alle Kinder (Mädchen und Jungen) im Alter von 5 bis 14 Jahren teilnehmen.
Die Anmeldung über das Anmeldeformular der Homepage, per Flyer, E-mail ist verbindlich.
(2) Die Anmeldung kann nur durch den Erziehungsberechtigten erfolgen. Dieser bestätigt mit der Versendung des Anmeldeformulars die Richtigkeit der angegebenen Daten.
(2) Zahlungsbedingungen:
Stornierung, Mahnung, Rechnungserstellung
(1) Tritt der gemeldete Teilnehmer nicht an, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr. Gleiches gilt bei Ausschluss durch schuldhaftes Verhalten des
Teilnehmers.
Kontodaten der PSC:
PRO-SOCCER-CAMPS
IBAN: DE29 5085 0150 0021 0128 31
BIC: HELADEF1DAS
(2) Bei Stornierung der Anmeldung vor Lehrgangsbeginn erstattet PSC den Beitrag/ Teile des Beitrages wie folgt zurück:
Bis 6 Wochen vor Beginn 100 % Rückerstattung
Bis 8 Tage vor Beginn 30 % Rückerstattung
Unter 8 Tagen vor Beginn 0 % Rückerstattung
Eine Stornierung muss zwingend schriftlich per Post oder per Mail erfolgen. Es gilt dabei der Poststempel oder der Versandzeitpunkt der Email. Die gebuchte Leistung kann bei eigener Verhinderung auch von einer anderen zu benennenden Person wahrgenommen werden.
(3) Bei nachvollziehbarer krankheits- oder verletzungsbedingter Absage/Rücktritt des Teilnehmers entstehen keine Kosten. Lediglich die bereits für den Teilnehmer bestellte Trainingsbekleidung und geplanten Leistungen sind zu übernehmen.
Auf Verlangen des Veranstalters muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
3. Krankheiten / Verletzungen
(1)Ich versichere, dass mein Kind an keiner meldepflichtigen Krankheit leidet. Sollte vor der Veranstaltung eine Änderung eintreten, verpflichte ich mich, die Leitung davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Informationspflicht besteht bei gesundheitlichen Problemen wie
z.B. Diäten, Allergien, Medikamenteneinnahme, Hitzeempfindlichkeit oder
Bewegungseinschränkungen.
(2) Es wird gestattet, dass der Teilnehmer bei kleinen Verletzungen von den Betreuern versorgt werden darf. Gemeint sind hier z.B. kleine Schürfwunden (Desinfektion /Wundsalbe) oder Insektenstiche. Falls erforderlich, dürfen vom Arzt dringende Schutzimpfungen sowie sonstige Ärztliche Maßnahmen (einschließlich dringend erforderlicher Operationen) veranlasst werden, wenn das Einverständnis des Erziehungsberechtigten auf Grund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Wenn die Veranstaltungsleitung für entstehende Kosten in Vorlage tritt, werden die entstandenen Auslagen vom Erziehungsberechtigten umgehend erstattet.
(1) Mir ist bekannt, dass bei wiederholter, grober Nichtbeachtung von Anordnungen der Veranstaltungsverantwortlichen mein Kind für weitere Veranstaltungen ausgeschlossen werden kann.
(2) Weiterhin ist bekannt, dass für abhanden gekommene oder verlorene Gegenstände meines Kindes, keine Haftung seitens des Veranstalters übernommen wird.
(3) Während der Veranstaltung des Fussballcamps sind die Leiter und Betreuer des Fussballcamps verpflichtet, im Rahmen der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schaden von den Teilnehmern abzuhalten. Die Aufsichtspflicht beginnt täglich mit der Veranstaltung und endet mit dieser.
Die Erziehungsberechtigten der Teilnehmer sind sich bewusst, dass trotz aller getroffenen Vorsichtsmaßnahmen Schäden an Gesundheit oder Eigentum entstehen können.
Die Haftung des Veranstalters ist insoweit bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Teilnehmer und sein Erziehungsberechtigter willigen ein, dass während des Camps vom Teilnehmer getätigte Bild- und / oder Videoaufnahmen ohne vollständige Namenszuordnung im Rahmen von Werbe- und / oder anderen PR-Maßnahmen der PSC und seiner Dienstleister honorarfrei verwendet werden dürfen. Dies umfasst alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien, insbesondere die
Veröffentlichung auf den Internet- und Social-Media-Präsenzen der PSC.
Der Teilnehmer und sein Erziehungsberechtigter willigen ein, dass persönliche Daten gespeichert, im Rahmen veranstaltungseigener Zwecke verwendet und an Verantwortliche der Veranstaltung weitergereicht werden dürfen.
Darüber hinaus erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen auf sämtlichen Kommunikationswegen widerrufen werden.
6. Änderungen
Änderungen oder
Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die PSC nach Vertragsschluss für notwendig hält und von Ihr nicht zweckwidrig herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtverlauf nicht beeinträchtigen.
7. Rücktritt und Kündigung durch die Fußballschule
PRO-SOCCER-CAMPS
kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen:
1) Bis 2 Wochen vor einer Fußballferienschule
Wird eine Fußballferienschule vom gastgebenden Verein oder durch PSC mangels Erreichen der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, wird dem Kunden eine adäquate Ersatzveranstaltung angeboten. Kann PSC
dem Kunden keine adäquate Ersatzveranstaltung anbieten, hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr. Lehnt der Kunde die Teilnahme an der Ersatzveranstaltung ab, hat er ebenfalls
Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr.
2) Einhaltung der Regeln für Fußballferienschulen
Die Fußballschule behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Regeln für PSC (z.B. körperliche Gewalt, Vandalismus, etc.) den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich Bestimmungen als lückenhaft erweisen sollten. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien,
Regelungen hinzuzufügen, die dem entsprechen, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie den jeweiligen Aspekt bei Vertragsschluss bedacht hätten.
Stand:
08.01.2018